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§ 44 Gem-VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

§ 44

Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestattet werden.

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