Dienstfreistellung in Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 38a
(1) Für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas KD, die in einer Einrichtung zur familienergänzenden Bildung und Betreuung von Kindern gemäß § 1 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 eingesetzt werden, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
- 1. Alle Vertragsbediensteten sind vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner, am 23. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Montag fällt, sowie am Karfreitag dienstfrei gestellt.
- 2. Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 107/2018 begründet worden ist und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen gemäß § 22 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 tätig waren, sind über Z 1 hinaus vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern vom Dienst freigestellt.
- 3. Vertragsbediensteten, mit denen binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 107/2018 ein diesem Gesetz unterliegendes Dienstverhältnis neu begründet wird, sind die in der Z 2 vorgesehenen zusätzlichen Freistellungstage zu gewähren, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens in einem Dienstverhältnis standen, das Dienstfreistellungen in einem der Z 2 vergleichbaren Umfang (Oster- und Weihnachtsferien) eingeräumt hat.
- Wird die Kinderbetreuungseinrichtung an den Freistellungstagen offengehalten, ist die gearbeitete Zeit im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
(2) Für Helferinnen und Helfer (§ 19 Abs 1 Z 5 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007) gilt Abs 1 mit der Maßgabe, dass sich der Anspruch auf Freistellung aliquot nach dem Anteil des Kinderdienstes an der Gesamtdienstzeit bestimmt.
05.02.2019
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