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§ 3 Gem-VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Begriffsbestimmungen

§ 3

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

  1. 1. Betriebe: selbstständige Einrichtungen, die
  1. a) nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden und
  2. b) auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.
  1. 2. Dienststellen: Ämter und andere Verwaltungsstellen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Dienststellen sind jedenfalls die Gemeindeämter.

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