vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 123 Gem-VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Arbeitsplatzsicherung

§ 123

Auf Vertragsbedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen werden oder die zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte