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§ 117 Gem-VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Kündigungsfristen

§ 117

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

​

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten

2 Wochen,

1 Jahr

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

  

Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Kalenderwoche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 113 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.

16.01.2023

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