Ausnahmen
§ 55a
(1) Der Dienstgeber kann im Einzelfall zulassen, dass ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen abgewichen wird, sofern
- 1. nicht in der Verordnung selbst das Zulassen von Ausnahmen untersagt wird;
- 2. diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und
- 3. nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind und dass durch eine andere vom Dienstgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmung dieser Verordnung.
(2) Vor der Zulassung von Ausnahmen nach Abs 1 ist einzuholen:
- 1. im Landesdienst eine Stellungnahme der Bedienstetenschutzkommission gemäß § 48;
- 2. im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände eine Stellungnahme der Personalvertretung und eine Stellungnahme der Kontrollorgane gemäß § 54.
(3) Ausnahmen nach Abs 1 können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erreichung der in Abs 1 Z 3 genannten Zielsetzungen erforderlich ist. Ausnahmen nach Abs 3 sind vom Dienstgeber aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.
18.07.2022
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