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§ 47a BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Verbotene Benachteiligung von Präventivkräften

§ 47a

Präventivfachkräfte und Bedienstete, die als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grund disziplinär zur Verantwortung gezogen, gekündigt oder entlassen werden.

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