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§ 44 BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 44

Die Landesregierung hat in Durchführung des 5. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

  1. 1. jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist, durch welche Zeugnisse dieser Nachweis erbracht werden kann;
  2. 2. die Handhabung von Lasten sowie die diesbezüglichen Grenzwerte, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen;
  3. 3. die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen nach § 39 Abs. 4;
  4. 4. die sonstigen physikalischen Einwirkungen sowie die diesbezüglichen Grenzwerte (Auslöseschwellen), wenn gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen, und auf das Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahren sowie die Ermittlungen und Messungen betreffend diese physikalischen Einwirkungen;
  5. 5. die persönlichen Schutzausrüstungen und deren Auswahl, die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind, sowie die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen;
  6. 6. die Anforderungen an die Bildschirmgeräte und Bildschirmarbeitsplätze und deren Eigenschaften.
  7. 7. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 55/2021).

23.06.2021

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