Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen
§ 34
Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von Untersuchungen der Hörfähigkeit (§ 31) und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:
- 1. Soweit für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen sind, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.
- 2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
- 3. Der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
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