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§ 31 BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

§ 31

Bedienstete, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, können sich auf eigenen Wunsch in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.

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