vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21 PG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2000

Hygiene

§ 21

(1) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben einen Hygieneplan für ihre Pflegeeinrichtungen festzulegen und dessen Einhaltung sicherzustellen.

(2) Das Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 bleibt unberührt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte