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§ 95 SKAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.2000

Übergangsbestimmungen

§ 95

Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden nicht berührt:

  1. a) Rechte zur Führung öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Krankenanstalten auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen oder erteilt worden sind;
  2. b) die Gemeinnützigkeit privater Krankenanstalten, die bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben wurden, wenn sie die Voraussetzungen des § 42 erfüllen.

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