vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 86 SKAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Zu LGBl Nr 9/2005 Art I: Die Novelle betrifft die Änderung des Inkrafttretedatums.

Stellung des SAGES als Versicherungsträger

§ 86

Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Fondskrankenanstalten und in jenen Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Leistungen gemäß § 19 SAGES-Gesetz gegenüber den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten betreffen, gilt der SAGES als Versicherungsträger. Handlungen, die den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, kann der SAGES rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Dachverband vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.

18.11.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte