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§ 51c SKAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch

§ 51c

Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.

25.07.2017

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