Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes
§ 43
Das Öffentlichkeitsrecht wird von der Landesregierung verliehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 43
Das Öffentlichkeitsrecht wird von der Landesregierung verliehen.
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