3. Abschnitt
Öffentliche Krankenanstalten
1. Unterabschnitt
Allgemeines
Begriffsbestimmung
§ 40
Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
