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§ 9 Sondergebührenverordnung Unikliniken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

3. Abschnitt

Sondergebühren in Anstaltsambulatorien

Einteilung der Sondergebühren

§ 9

(1) Die Sondergebühren für Leistungen der Anstaltsambulatorien bestehen aus der Ambulatoriumsgebühr und aus dem Arztanteil.

(2) Die Ambulatoriumsgebühr und der Arztanteil sind von der Krankenanstalt zu bestimmen und einzubringen.

04.03.2020

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