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§ 73 L-VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Arbeitsplatzsicherung

§ 73

Auf Vertragsbedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen werden oder die zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.

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