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§ 48 LWK-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Aufsicht; Außerkraftsetzung von Beschlüssen

§ 48

Die Landwirtschaftskammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung; diese kann insbesondere Beschlüsse der Landwirtschaftskammer, durch welche bestehende Gesetze verletzt werden, außer Kraft setzen.

06.08.2024

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