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§ 43 LWK-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2000

Rechnungsabschluss

§ 43

Der Rechnungsabschluss über die Gebarung des Vorjahres ist spätestens Ende Juni jeden Jahres im Weg des Vorstandes der Vollversammlung zur Kenntnis und Entlastung der verantwortlichen Organe und des Kammeramtes vorzulegen.

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