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§ 26 LWK-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

5. Abschnitt

Wahlen

Anwendungsbereich

§ 26

Für die Wahl der gemäß § 10 Abs 2 Z 1 zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung und für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Bezirksbauernkammern gelten die folgenden gemeinsamen Bestimmungen.

06.08.2024

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