(Un)Vereinbarkeiten
§ 23
Aktive Bedienstete der Landwirtschaftskammer können nicht Mitglied des Vorstandes und nicht Obmann einer Bezirksbauernkammer oder dessen Stellvertreter sein.
06.08.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
(Un)Vereinbarkeiten
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Aktive Bedienstete der Landwirtschaftskammer können nicht Mitglied des Vorstandes und nicht Obmann einer Bezirksbauernkammer oder dessen Stellvertreter sein.
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