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§ 23 LWK-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

(Un)Vereinbarkeiten

§ 23

Aktive Bedienstete der Landwirtschaftskammer können nicht Mitglied des Vorstandes und nicht Obmann einer Bezirksbauernkammer oder dessen Stellvertreter sein.

06.08.2024

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