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§ 63 NSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1999

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 63

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1978, hinsichtlich der §§ 25 und 27 aber mit 1. Jänner 1978 in Kraft. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinn der nachstehenden Bestimmungen gilt der 1. Juli 1978.

(2) Die Bestimmungen des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl Nr 43/1949, in der geltenden Fassung werden durch dieses Gesetz nicht berührt, doch sind Maßnahmen nach jenem Gesetz im Rahmen der Ziele des Kulturpflanzenschutzes möglichst weitgehend in Übereinstimmung mit den Interessen des Naturschutzes zu setzen.

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