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§ 12 NSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

4. Unterabschnitt

Geschützte Landschaftsteile

§ 12

(1) Kleinräumige Landschaftsteile oder Grünbestände können durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu geschützten Landschaftsteilen erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Sie sind für das Landschaftsbild besonders prägend.
  2. 2. Sie enthalten besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren.
  3. 3. Sie haben besondere wissenschaftliche, kulturelle oder kleinklimatische Bedeutung.
  4. 4. Sie haben besondere Bedeutung für die Vernetzung einzelner Lebensräume untereinander.
  5. 5. Sie sind für die Erholung bedeutsam.
  6. 6. Sie sind für das Erscheinungsbild oder den Erhaltungszustand eines Naturdenkmals mitbestimmend.

(2) Zu geschützten Landschaftsteilen können insbesondere Wasserläufe und Gewässerufer, Teiche, kleinflächige Moore, Naturwaldreservate, Fundorte von Mineralien und Fossilien, Baumgruppen, Parkanlagen, Alleen sowie Schutzpflanzungen erklärt werden, wenn sie in hohem Maß die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllen.

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