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§ 96a L-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

12. Abschnitt

Nebengebühren der nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegenden Beamten

Anwendungsbereich des 12. Abschnittes

§ 96a

Dieser Abschnitt ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2016 begonnen hat und die keine wirksame Erklärung gemäß § 44 LB-GG abgegeben haben.

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