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§ 8 L-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Verwendungsänderung

§ 8

(5) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung gemäß § 3 Abs 4 oder 5 ohne Verlängerung und bleibt der betreffende Beamte im Dienststand, ist er mit einem Arbeitsplatz zu betrauen, dessen Entlohnung

  1. 1. im Fall des Landesamtsdirektors zumindest der eines Abteilungsleiters entspricht;
  2. 2. im Fall einer sonstigen Führungskraft jedenfalls der des vor der befristeten Ernennung innegehabten Arbeitsplatzes entspricht, wenn vor dieser Ernennung ein Dienstverhältnis zum Land bestanden hat. Hat kein Dienstverhältnis bestanden, ist nach Abs 1 bis 4 vorzugehen.

27.07.2020

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