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§ 58 L-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Beschwerde des Beschuldigten

§ 58

Auf Grund einer lediglich vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu dessen Ungunsten geändert werden.

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