Zu LGBl Nr 95/2005: Die Novellierung betrifft nur die Änderung des Paragraphen. Früher lautete die Bezeichnung § 4 e.
Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
§ 4g
Der Beamte, über den durch zwei aufeinander folgende Beobachtungszeiträume die Feststellung getroffen worden ist, dass er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.
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