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§ 38 L-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Disziplinarbehörde

§ 38

Disziplinarbehörde ist die Landesregierung. Sie ist zuständig für die Suspendierung sowie für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen.

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