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§ 15h L-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Familienhospizfreistellung

§ 15h

(1) Zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen (§ 15e Abs. 2), Wahl-, Pflege- oder Schwiegereltern oder Schwiegerkindern oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (auch von Wahl- oder Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) ist dem Beamten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren.

Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:

  1. 1. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung);
  2. 2. Teilbeschäftigung in dem vom Beamten beantragten Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge bzw des Monatseinkommens oder
  3. 3. gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens.

(1a) Der Zeitraum der Familienhospizfreistellung darf

  1. 1. zur Sterbebegleitung naher Angehöriger drei Monate und
  2. 2. zur Betreuung schwerst erkrankter Kinder fünf Monate nicht überschreiten.

(2) Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Teilbeschäftigung sind die §§ 12i, 12j, 80 Abs. 3, 92 Abs. 1 und 3 und 98 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung finden § 15b Abs 2 Z 1 und § 15d Abs 7 Anwendung.

(3) Der Beamte hat den Grund der Maßnahme (oder deren Verlängerung) und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(4) Die Dienstbehörde hat über den Antrag auf Gewährung der Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen und über den Antrag auf Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheiden.

(5) Der Beamte hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs 1 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Soweit nicht schon § 15d Abs 7 zur Anwendung gelangt, kann die Dienstbehörde auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Maßnahmen verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

27.07.2020

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