Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 14b
Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
