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§ 12d L-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Zu LGBl Nr 45/2016: Gesetz vom 27. April 2016, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 authentisch interpretiert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Artikel I Die §§ 12 und 12d des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2015, werden dahingehend authentisch ausgelegt, dass Ruhepausen nicht als Dienstzeit gelten. Artikel II Art I ist von den Behörden und Gerichten in allen laufenden und künftigen Verfahren anzuwenden.

Ruhepausen

§ 12d

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

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