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§ 105 L-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Belohnung und Leistungskomponente

§ 105

(1) Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen, Belohnungen gewährt werden.

(2) Die Bestimmungen über die Leistungskomponente in § 14 LB-GG gelten für Beamte, die nicht dem LB-GG unterliegen, sinngemäß. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten von der fiktiven Zuordnung zu einer Modellstelle (§ 8 LB-GG) auszugehen.

27.07.2020

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