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§ 6 LTUA-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1999

Amtshilfe und Aktenvorlage

§ 6

(1) Die Gerichte und alle anderen Behörden haben auf Ersuchen des Untersuchungsausschusses Amtshilfe zu leisten.

(2) Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

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