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§ 18 LTUA-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1999

Ergebnis der Beweisaufnahme

§ 18

Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweisaufnahme zusammenzufassen. Diese Sachverhaltsdarstellung ist dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses zu übermitteln.

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