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§ 10 LTUA-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1999

Als Auskunftspersonen ausgeschlossene Personen

§ 10

Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden:

  1. 1. Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmung unfähig sind oder zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
  2. 2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.

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