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§ 84 GO-LT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1999

10. Abschnitt

Ordnungsbestimmungen

Unterbrechung einer Rede durch den Präsidenten

§ 84

Wenn der Präsident den Redner unterbricht, so hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm sofort das Wort entzogen werden kann.

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