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§ 75 GO-LT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.1999

Prüfung von schriftlichen Anfragen

§ 75

Der Präsident hat die bei ihm eingebrachten Anfragen unverzüglich zu prüfen, ob sie den formellen Erfordernissen entsprechen. Stellt er fest, dass dies nicht zutrifft, hat er dem Anfragesteller die Anfrage zurückzustellen. Vor einer solchen Entscheidung hat der Präsident die Präsidialkonferenz anzuhören.

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