vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 69 GO-LT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1999

6. Unterabschnitt

Berichte von Untersuchungsausschüssen

§ 69

Für die Berichte von Untersuchungsausschüssen gelten die §§ 57 und 66 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte