Zurückziehung von Vorlagen
§ 59
Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zur Abstimmung des Landtages hierüber jederzeit zurückziehen. Die Zurückziehung ist zu begründen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Zurückziehung von Vorlagen
§ 59
Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zur Abstimmung des Landtages hierüber jederzeit zurückziehen. Die Zurückziehung ist zu begründen.
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