Teilnahme an Sitzungen
§ 4
Jedes Mitglied des Landtages ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, in die es gewählt ist, teilzunehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Teilnahme an Sitzungen
§ 4
Jedes Mitglied des Landtages ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, in die es gewählt ist, teilzunehmen.
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