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Artikel 9 L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

2. Abschnitt

Aufgabe und Grundsätze des staatlichen Handelns

Artikel 9

Aufgabe des Landes ist es, für eine geordnete Gesamtentwicklung des Landes zu sorgen, die den wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnissen seiner Bevölkerung auch in Wahrnehmung der Verantwortung für künftige Generationen Rechnung trägt. In diesem Sinn sind Aufgaben und Zielsetzungen des staatlichen Handelns des Landes insbesondere:

12.03.2013

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