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Artikel 52a L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 52a

Bei Wahlen zu den Gemeindevertretungen, in der Stadt Salzburg zum Gemeinderat, sowie der Bürgermeister sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wahlberechtigt, die bis zum Ende des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

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