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Artikel 47 L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2018

Artikel 47

Sofern die Landesregierung nicht bereits durch besondere landesgesetzliche Bestimmungen zu Überschreitungen des festgestellten Haushaltsplans ermächtigt ist, hat die Landesregierung dafür im Vorhinein die Zustimmung des Landtages einzuholen.

30.01.2018

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