Artikel 47
Sofern die Landesregierung nicht bereits durch besondere landesgesetzliche Bestimmungen zu Überschreitungen des festgestellten Haushaltsplans ermächtigt ist, hat die Landesregierung dafür im Vorhinein die Zustimmung des Landtages einzuholen.
30.01.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
