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Artikel 43a L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

C. Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes

Artikel 43a

(1) Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung besteht ein Landesverwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht setzt sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern zusammen.

(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sind Richterinnen und Richter und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(3) Die Organisation des Landesverwaltungsgerichts wird durch Landesgesetz näher geregelt.

12.03.2013

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