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Artikel 3 L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1999

Artikel 3

(1) Die Landesteile in ihrem gegenwärtigen Bestand bilden das Landesgebiet.

(2) Eine Änderung des Landesgebietes kann nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes erfolgen.

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