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§ 99 LTWO 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.1998

Besetzung von Mandaten

bei Erschöpfung von Wahlvorschlägen

§ 99

(1) Ist auf dem Bezirkswahlvorschlag die Liste der Ersatzgewählten durch Tod oder durch Streichung erschöpft, hat die Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Bezirkswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den auf den übrigen Bezirkswahlvorschlägen aufscheinenden Ersatzgewählten im Fall der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlbehörde auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.

(2) Die Vorschrift des Abs 1 ist im Fall der Erschöpfung eines Landeswahlvorschlages sinngemäß von der Landeswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, daß der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei den Landeswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Wahlbezirke zu ergänzen hat.

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