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§ 90 LTWO 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Bericht an die Landeswahlbehörde

§ 90

Daraufhin hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlbezirk in der nach § 89 Abs 2 lit d und e bezeichneten Form unverzüglich und auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung, § 80 Abs 1 Z 3).

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29.11.2022

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