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§ 6 LTWO 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.1998

Wirkungskreis der Wahlbehörden

§ 6

(1) Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stand des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.

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