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§ 4 LTWO 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.1998

Ausschreibung der Wahl des Landtages

§ 4

(1) Die Landesregierung schreibt die Wahl des Landtages durch Verordnung aus und setzt in gleicher Weise den Stichtag fest.

(2) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

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